VISION 20005/1999
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Gibt es gesetzliches Unrecht?

Artikel drucken Grundsätzliches zum Thema Beratungsschein (Univ. Prof. Wolfgang Waldstein)

Wie groß die Verwirrung in der Frage des Lebensschutzes heute ist, zeigt die Debatte um den Beratungsschein in Deutschland. Dürfen kirchliche Stellen diesen Schein ausstellen, wenn er Frauen dazu berechtigt, straflos abtreiben zu lassen? Der Papst sagt nein, Deutschlands Bischöfe zögern...

Heute ist die Meinung sehr verbreitet, daß ein Gesetz, das von einer demokratischen Mehrheit beschlossen wurde, auf alle Fälle Recht sei. Daher sei auch für die Kirche selbst "die Fristenlösung ... zu akzeptieren" (Helmut Schüller, profil v. 25. 1.99).

Im Zusammenhang mit dem "Beratungsschein" in der BRD wurde das Problem nochmals klarer. Nach langen Bemühungen hatte der Papst in einem Schreiben vom 3. Juni 1999 an die deutschen Bischöfe klargestellt, daß die entscheidende Frage ist, ob der von kirchlichen Beratungsstellen aus erstellte Beratungsschein "weiterhin die Verwendung ... als Zugang zur Abtreibung gestattet. Wäre dies der Fall, so stünde er im Widerspruch zu meinem eingangs erwähnten Schreiben".

Der Papst sagte dann: "Damit die rechtliche und moralische Qualität dieses Dokuments unzweideutig wird, ersuche ich Euch, im Text selbst klarzustellen, daß der Schein, der die kirchliche Beratung bestätigt und Anrecht auf die zugesagten Hilfen gibt, nicht zur Durchführung straffreier Abtreibungen gemäß StGB §218 a (1) verwendet werden kann".

Daher soll der Schein "nur das Ziel der Beratung und Hilfe" erwähnen. Am Ende soll "der Satz hinzugefügt" werden: "Diese Bescheinigung kann nicht zur Durchführung straffreier Abtreibungen verwendet werden".

Die Bischöfe haben zwar beschlossen, diesen Satz auf den Schein aufzunehmen, aber der Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz erklärte, dieser Zusatz sei bloß "ein auf die Spitze getriebener moralischer Appell ohne rechtliche Wirkung".

Seine Begründung: Der Papst könne die Geltung eines staatlichen Gesetzes durch eine solche Erklärung nicht aufheben. Der Schein als solcher erfülle nach wie vor die gesetzlichen Voraussetzungen für die straffreie Abtreibung. Daher könne er, ungeachtet dieses Zusatzes, weiterhin für die straffreie Abtreibung verwendet werden. Diese Meinung wird nach bisher bekannt gewordenen Äußerungen auch von staatlicher Seite geteilt. Sollte jedoch ein Bundesland den Schein nicht für die straffreie Abtreibung anerkennen, kündigte Bischof Lehmann sogar an, die Sache "vor Gericht" zu bringen.

Daß der Papst die Geltung eines staatlichen Gesetzes "nicht aufheben" kann, steht außer Zweifel. Was aber in dieser Argumentation unberücksichtigt bleibt, ist die Frage, ob ein Gesetz, das die straflose Tötung von Menschen erlaubt, überhaupt ein wirksames Gesetz sein kann.

Seit der vorchristlichen Antike wurde gesehen, daß Gesetze, die grundlegenden Menschenrechten widersprechen, die ihrerseits im Naturrecht begründet sind, nicht Recht sein können, weil sie in sich ungerecht sind. Wie schon Aristoteles sagt, wird bei solchen Gesetzen "das Unrecht hinter der Legalität versteckt". Es gibt also auch ein gesetzliches Unrecht.

In einem solchen Fall wird auch eine Mehrheit, die derartige Gesetze beschließt, zum "Tyrannen" (pol. 3, 10). Der römische Staatsmann und Philosoph Cicero zeigt dies besonders in seinem Werk über die Gesetze. Er sagt zunächst, daß tyrannische Gesetze, mit denen Menschen der straffreien Tötung ausgeliefert werden, ungerechte und dadurch keine Gesetze sind.

Dann sagt er weiter: "Wenn durch Anordnungen der Völker ... Rechte begründet würden, wäre es Recht, Straßenraub zu begehen, Ehebruch zu treiben und falsche Testamente zu unterschieben, wenn das durch Abstimmungen und Beschlüsse der Masse gutgeheißen würde. ... Doch können wir ein gutes Gesetz von einem schlechten durch keine andere Norm als jene der Natur unterscheiden."

Diese Norm kann der Mensch durch seine Vernunft erkennen. Nur ein Wahnsinniger könne dies alles als bloße Meinungssache ansehen.

In diesem Sinne hat Thomas von Aquin gesagt: "Jedes von Menschen erlassene Gesetz hat insoweit den Charakter eines Gesetzes, insoweit es vom Naturgesetz abgeleitet wird. Wenn es aber in irgendetwas vom Naturgesetz abweicht, dann hat es nicht den Charakter eines Gesetzes, sondern vielmehr den einer Gewalttätigkeit" (vgl. Evangelium vitae [EV] 72). Unser Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch sagt im § 16: "Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte". Der Papst greift diese durch das "natürliche Licht der Vernunft" zugänglichen und in der gesamten Menschheitsgeschichte gewonnenen Erkenntnisse auf. Auf diesem Hintergrund kann er sagen: "Daraus folgt, daß ein staatliches Gesetz, wenn es Abtreibung und Euthanasie billigt, eben darum kein wahres, sittlich verpflichtendes staatliches Gesetz mehr ist". Solche Gesetze sind dann eben Akte "einer Gewalttätigkeit" (EV 72).

Ebenfalls im Sinne aller bisher gewonnenen Erkenntnisse sagt der Papst weiter, durch Erlaß solcher Gesetze "beschreitet die Demokratie ungeachtet ihrer Regeln den Weg eines substantiellen Totalitarismus" und verwandelt sich in einen tyrannischen Staat" (EV 20). Was noch 1948 dem "Gewissen der Menschheit" klar war, das mußte der Papst neu klarstellen: "Kein Umstand, kein Zweck, kein Gesetz wird jemals eine Handlung für die Welt statthaft machen können, die in sich unerlaubt ist, weil sie dem Gesetz Gottes widerspricht, das jedem Menschen ins Herz geschrieben, mit Hilfe der Vernunft selbst erkennbar und von der Kirche verkündet worden ist" EV 62).

Wie selbst Bischöfe solchen Gesetzen den Vorrang vor den Menschenrechten und der kirchlichen Lehre geben können, bleibt unverständlich. Noch unverständlicher aber wird es, wenn der Sprecher der deutschen Bischöfe, Hammerschmidt, Weihbischof Laun, der auf diese Probleme hinzuweisen wagte, einen "österreichischen Kleininquisitor" nennt.

Inzwischen hat der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK ) Erzbischof Dyba scharf angegriffen, weil er sich auf die Seite des Papstes gestellt hat. Das Konzil hat gesagt, daß "die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit dem römischen Bischof lehren, ... von allen als Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit zu verehren" sind (LG 25). Wenn der Präsident des ZdK einen Bischof jedoch gerade deswegen angreift, weil er das tut, wozu er verpflichtet ist, wo steht dann das ZdK?

Sachliche Fragen lassen sich so sicher nicht lösen. Sie müßten wirklich sachlich geklärt werden. Vor allem wäre es nötig, das Rechtsbewußtsein neu wachzurufen, um künftig "Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte" mit den daraus folgenden "Akten der Barbarei" zu vermeiden, "die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben" (Präambel. Allg. Erkl. d. Menschenrechte).

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